Liegt Berufsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor, so ist auch zu prüfen, ob die derzeit ausgeübte Tätigkeit als eine konkrete Verweisungstätigkeit in Frage kommt. Unter anderem spielt die Lebensstellung eine entscheidende Rolle. Nach den bisherigen Urteilen müssen Einkommenseinbussen von 20 – 25 % (in Ausnahmen auch mehr) hingenommen werden. Im vorliegenden Fall ist das Arbeitslosengeld I zu berücksichtigen. Es ist also immer im Einzelfall zu prüfen, was zu Grunde gelegt werden muss.
BGH Urteil PDF (Quelle: www.online-pkv.de)